Widerspruch gegen Datenübermittlung an die Bundeswehr ist nun unzulässig

Jüchen: Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung an die Bundeswehr ist seit dem 01.01.2026 nicht mehr möglich. Zuvor eingelegte Widersprüche verlieren mit diesem Tag ihre Gültigkeit.

Bisher bestand die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Datenweitergabe zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach den § 36 Abs.2 des Bundesmeldegesetzes und § 58c des Soldatengesetzes.

Nunmehr erfolgt die Datenübermittlung durch das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes. Nach § 15 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes darf die Bundeswehr zum Zweck der Wehrerfassung die Daten Wehrpflichtiger automatisiert abrufen und weiterverarbeiten.

Der bisher für den Widerspruch gegen vorgenannte Datenübermittlung einschlägige § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes wurde ersatzlos gestrichen.

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